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I. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden
Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
II. Angebote und Angebotsunterlagen
Kostenanschläge und Angebote sind für die Dauer von 21 Kalendertagen
gültig. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur
annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht
vor.
III. Auftragserteilung
Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer
die Bestellung schriftlich bestätigt hat; das gilt auch für durch Vertreter
vermittelte Aufträge. Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für
Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B.
Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.
IV. Preise
Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne
Fracht bzw. Versandkosten und Verpackung. Diese werden zu
Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Zu den Preisen
kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
hinzu.
Werden Waren oder Leistungen erst nach Ablauf von 4 Monaten
nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht, behält sich der Lieferer
eine Preiserhöhung für alle nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten
vor. Diese zeitliche Einschränkung von 4 Monaten entfällt,
wenn der Auftraggeber Kaufmann ist oder Dauerschuldverhältnisse
vorliegen. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen,
die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf
Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich
in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz,
Erdarbeiten und dergleichen. Die Preise verstehen sich für normale
Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden
sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden
die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
V. Zahlung
Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Ein Drittel bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Montage- bzw.
Fertigungsbeginn, ein Drittel bei Rechnungslegung - in bar bzw.
bargeldlos durch Überweisung - , ohne Abzug. Zahlungsverzug hat
hierbei anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
Werden die Zahlungsfristen um mehr als vierzehn Kalendertage überschritten, hat der Zahlungspflichtige Verzugszinsen
in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank
zu entrichten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen
durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offenstehenden
Forderungen sofort fällig. Der Lieferer ist nach fruchtlosen Ablauf
einer von ihm gesetzten Nachfrist von vierzehn Kalendertagen berechtigt,
den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle
bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen.
VI. Lieferung und Montage
Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Gerüste, Strom und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen. Der Auftraggeber
kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen
bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen
Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn
an der Baustelle gewährleistet und die vereinbarte Zahlung
gem. Ziffer 5 beim Lieferer eingegangen ist. Verzögern sich Aufnahme,
Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die
der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der
Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei.
Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht
unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw.
dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung
setzen und erklären, da er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom
Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages
steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen
Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe
sowie sonstige unverhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Lieferers
oder eines seiner Unterlieferanten entbinden den Lieferer von der
Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn, für den Fall, da die
Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Erwächst dem Auftraggeber Schaden wegen
einer Verzögerung, die der Lieferer zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber
berechtigt eine Entschädigung zu verlangen.
VII. Abnahme
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter
Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in
sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen. Hat der Auftraggeber
die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung
genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sieben
Kalendertagen als erfolgt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf
den Auftraggeber über.
VIII. Gewährleistung
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme
ist ausgeschlossen. Andere Mängelrügen unterliegen den
gesetzlichen Fristen bzw. denen der VOB, sofern diese Vertragsgrundlage
sind. Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene
Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen
schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem
Lieferer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben
werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung
innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen
der Nachbesserung kann Minderung oder Wandlung verlangt
werden. Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Lieferer eine
Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen oder
Leistungen. Für Schäden an Lieferungen oder Leistungen des Lieferers,
die von nachfolgenden Bauhandwerkern verursacht worden
sind, wird keine Gewährleistung übernommen.
IX. Schadenersatz
Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach diesen
Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich
zugestandenen Ansprüche - auch Schadenersatzansprüche gleich
aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, es sei denn, sie
beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
durch den Lieferer, durch einen gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen.
X. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Lieferers. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden
sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung
der vereinbarten Zahlungstermine dem Lieferer die Demontage
der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des
Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das
Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Lieferers,
so ist er diesem zu Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und
sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden,
so berträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum
entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht
an dem neuen Gegenstand auf den Lieferer.
XI. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung
des Lieferers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas
anderes vorgeschrieben ist.
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen für Metallbau-und Schlosserarbeiten
Jörg Tiemann-Immen Metallbau
Niederhaaren 11
49179 Ostercappeln
Stand Oktober 1999
| ©2005 Jörg Tiemann-Immen Metallbau GmbH 49179 Ostercappeln E-Mail:info@jti-metall.de |